Wann hat ein entlassener Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?
In Deutschland kann eine Entlassung mit einer finanziellen Entschädigung, bekannt als Abfindung, verbunden sein. Im Folgenden erläutern wir, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer Anspruch auf dieses Abfindungsgeld hat.
Im deutschen Recht ist die Abfindung keine festgeschriebene Norm, ihr Erhalt wird durch das Arbeitsrecht geregelt. Die Höhe dieser Entschädigung ist ebenfalls nicht streng festgelegt, es gibt jedoch allgemein anerkannte Richtwerte, die auch in Gesetzen beschrieben sind.
Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer beim Ende des Arbeitsverhältnisses leistet. Sie kann gesetzlich geregelt sein, in einem Tarifvertrag, einem Sozialplan oder einem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Ziel der Abfindung ist es, die finanziellen Folgen einer Kündigung für den Arbeitnehmer abzumildern, insbesondere wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf wirtschaftliche oder organisatorische Gründe des Unternehmens zurückzuführen ist und nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers.
Die rechtliche Grundlage für Abfindungen bildet vor allem das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es gibt jedoch keine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Zahlung einer Abfindung, sondern nur bestimmte Regelungen und Orientierungshilfen.
Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Ein Anspruch auf Abfindung kann in folgenden Situationen entstehen:
1. Entlassung auf Initiative des Arbeitgebers mit Angabe in der Kündigungserklärung, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat
Nach § 1a KSchG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht und der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht gerichtlich anficht. In der schriftlichen Kündigungserklärung muss der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Abfindung gezahlt wird, sofern der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt.
- Das Unternehmen beschäftigt mehr als 10 Mitarbeiter (in Ausnahmefällen mehr als 5).
Die Höhe der Abfindung beträgt in der Regel 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (§1a Abs.2 KSchG).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der 5 Jahre im Unternehmen tätig war und ein Monatsgehalt von 3.000€ erhält,
kann eine Abfindung von 7.500€ (3.000/2 × 5) erwarten.
Gemäß §23 KSchG gelten die Kündigungsschutzvorschriften für Unternehmen mit in der Regel mehr als 10 Mitarbeitern (in Vollzeitäquivalenten). Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden, kann die Schwelle bei 5 Mitarbeitern liegen.
2. Einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen Aufhebungsvertrag schließen, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Häufig wird in einem solchen Vertrag eine Abfindung als Entschädigung für das freiwillige Ausscheiden vereinbart. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und wird individuell festgelegt.
Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Nach §2 Arbeitslosenversicherung kann die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags
ohne triftigen Grund zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes führen.
Daher empfiehlt es sich,
vor der Unterzeichnung eines solchen Vertrags einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
3. Regelungen durch Tarifvertrag oder Sozialplan
Ein Tarifvertrag kann Abfindungszahlungen unter bestimmten Bedingungen vorsehen. Bei Massenentlassungen ist der Arbeitgeber gemäß § 112 BetrVG verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Sozialplan zu vereinbaren. Dieser Sozialplan enthält oft Regelungen zu Abfindungszahlungen für die betroffenen Arbeitnehmer.
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4. Vergleich oder Gerichtsurteil - nach Klage vor dem Arbeitsgericht
Abhängig von den Umständen des Falls kann es für einen Arbeitnehmer wirtschaftlich sinnvoll oder aber völlig unzweckmäßig sein, vor dem Arbeitsgericht Klage einzureichen.
4.1. Betriebsbedingte Kündigung, die vom Arbeitnehmer angefochten wird
Wenn ein Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten, einer Umstrukturierung oder einer Schließung Stellen abbaut (betriebsbedingte Kündigung), kann ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung haben.
Gemäß §1 Abs.3 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Kriterien (Sozialauswahl) zu berücksichtigen.
Diese Kriterien umfassen:
- Das Alter des Arbeitnehmers;
- Die Dauer der Betriebszugehörigkeit;
- Unterhaltsverpflichtungen;
- Das Vorliegen einer Schwerbehinderung.
Falls ein Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass seine Kündigung nicht den Kriterien der Sozialauswahl entspricht, kann er vor dem Arbeitsgericht Klage einreichen. Häufig bietet der Arbeitgeber in solchen Fällen eine Abfindung an, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
4.2. Anfechtung einer Kündigung aus anderen Gründen
Glaubt ein Arbeitnehmer, dass seine Kündigung unrechtmäßig ist, kann er diese selbst oder durch einen Anwalt vor dem Arbeitsgericht anfechten.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs anbieten, um ein Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Die Höhe der Abfindung hängt von den Umständen des Falls, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab.
Das Arbeitsgericht
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts kann den Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Abfindung festlegen, wenn die Kündigung unrechtmäßig war oder die sozialen Kriterien der Sozialauswahl verletzt wurden. Das Arbeitsgericht kann zudem die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers anordnen.
Gemäß §9 KSchG kann ein Arbeitsverhältnis durch ein Urteil des Gerichts aufgelöst werden. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unrechtmäßig war, aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unzumutbar ist, kann es den Arbeitsvertrag auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichten.
§10 KSchG legt die Höhe der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest. Die Abfindung kann bis zu 12 Monatsgehälter betragen, für Arbeitnehmer über 50 Jahre mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsgehälter und für Arbeitnehmer über 55 Jahre mit mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsgehälter.
Wichtige Informationen:
Klagefrist
Will ein Arbeitnehmer eine Kündigung anfechten oder eine Abfindung vor Gericht einfordern, muss die Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, verliert der Arbeitnehmer in der Regel das Recht, die Kündigung des Arbeitgebers anzufechten.
Besteuerung
Eine Abfindung gilt als Einkommen und unterliegt der Einkommensteuer. Im Jahr des Erhalts kann jedoch die Fünftelregelung gemäß §24 EStG angewendet werden, um die Steuerlast zu reduzieren.
Arbeitslosengeld
Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kann sich negativ auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken, da die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen kann.
Darüber hinaus kann eine Abfindung, die den Orientierungswert von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gemäß §1a Abs.2 KSchG übersteigt, ebenfalls zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen durch die Agentur für Arbeit führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung durch ein Gerichtsurteil, einen Vergleich oder einen Vertrag gewährt wurde. Während der Sperrzeit muss der ehemalige Arbeitnehmer (nun Arbeitsloser) die Kosten für die Krankenversicherung aus eigenen Mitteln tragen.
Arbeitnehmer, die nicht sofort eine neue Stelle antreten können, sollten diese Faktoren bei der Planung ihrer Schritte berücksichtigen.
Beratung durch einen Anwalt
Jeder Fall hat seine individuellen Besonderheiten. Es wird empfohlen, sich vor einer Entscheidung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.