Sind Sozialleistungen ein Hindernis für die Einbürgerung in Deutschland?
Der Prozess der Einbürgerung in Deutschland unterliegt strengen Kriterien, die im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht (Staatsangehörigkeitsgesetz, StAG) festgelegt sind. Eine der zentralen Voraussetzungen ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts, der die Fähigkeit eines Ausländers belegt, sich und seine Familie ohne dauerhafte Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung zu versorgen.
Doch was bedeutet dies in der Praxis? Ist der Bezug von Sozialleistungen oder staatlichen Unterstützungen mit einer Einbürgerung vereinbar? Lassen Sie uns klären, welche Formen staatlicher Unterstützung ein Hindernis auf dem Weg zur Einbürgerung darstellen können und welche zulässig sind.
Ein zentrales Kriterium für eine erfolgreiche Einbürgerung in Deutschland ist das Vorhandensein eines rechtmäßigen und ausreichenden Einkommens, das die finanzielle Eigenständigkeit des Antragstellers gewährleistet. Dieses Erfordernis ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt: Der Antragsteller muss in der Lage sein, sich selbst und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zu versorgen.
Was gilt als Einkommen?
Als Einkommensquellen können berücksichtigt werden:
- Arbeitsentgelt aus einer Erwerbstätigkeit.
- Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit oder Selbstständigkeit.
- Dividenden, Zinsen, Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien oder andere rechtmäßige Einkünfte.
Dabei werden die Gesamteinkünfte aller Familienmitglieder - Ehepartner und gemeinsam lebende Kinder - berücksichtigt. Zusätzlich fließen Parameter wie die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, deren Alter und die allgemeine finanzielle Situation der Familie in die Bewertung ein.
Der Mindesteinkommensbetrag orientiert sich an den Standards des Sozialgesetzbuches II (SGB II) und den zugehörigen Rechtsvorschriften. Er darf nicht unter dem Niveau der Grundsicherung (Bürgergeld) liegen, das als absolutes Minimum gilt.
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Das Recht auf Sozialhilfe als Indikator fehlender finanzieller Selbstständigkeit
Die Einbürgerungsbehörden achten nicht nur auf den tatsächlichen Bezug von Sozialleistungen, sondern auch auf die bloße Möglichkeit, solche Leistungen zu erhalten. Ein negativer Prognosebefund hinsichtlich der eigenständigen Altersvorsorge – und damit die potenzielle Anspruchsberechtigung auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – sowie ein bestehender Anspruch auf Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) gelten als Hinweise auf mangelnde finanzielle Unabhängigkeit des Antragstellers, selbst wenn die Leistungen tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurden.
Mit anderen Worten: Es ist nicht entscheidend, ob Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz (SGB II) oder der Sozialhilfe (SGB XII) tatsächlich bezogen wurden – entscheidend ist, ob ein Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch deutet darauf hin, dass die antragstellende Person nicht in vollem Umfang in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne staatliche Unterstützung zu sichern.
Ausnahmen von der Regel
Das Gesetz nennt ausdrücklich bestimmte Fälle, in denen der Bezug solcher Leistungen nicht als Verstoß gegen die Voraussetzung der gesicherten Lebensunterhaltssicherung gilt:
- Gastarbeiter / Vertragsarbeiter
Gastarbeiter – Personen, die in den 1950er–1970er Jahren aufgrund bilateraler Abkommen in die Bundesrepublik eingereist sind;
Vertragsarbeiter – vertraglich entsandte Arbeitskräfte in die ehemalige DDR.
Beide Gruppen sowie ihre Ehegatten fallen unter die gesetzliche Ausnahme, sofern der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe nicht zu vertreten ist (§ 10 StAG). Das heißt: Der Antrag auf staatliche Unterstützung gilt als gerechtfertigt, wenn er auf objektive Gründe zurückgeht – etwa unverschuldeter Arbeitsplatzverlust, Krankheit, Alter oder andere nicht beeinflussbare Umstände – und nicht auf Arbeitsunwilligkeit. - Stabile Erwerbstätigkeit
Ist die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung in Vollzeit beschäftigt und hat innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet, wird behördlicherseits vermutet, dass sie ihren Lebensunterhalt auch künftig sichern kann.
Entsprechendes gilt für ihre Ehegatten, sofern im Haushalt ein minderjähriges Kind lebt.
In diesen Konstellationen gilt der Lebensunterhalt als gesichert – unabhängig von der konkreten Einkommenshöhe.
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Zulässige Arten staatlicher Leistungen
Es ist ein wichtiger Hinweis zu beachten: Der Bezug bestimmter staatlicher Leistungen steht einer Einbürgerung nicht entgegen. Dazu gehören:
- Kindergeld;
- Kinderzuschlag (Zuschlag zum Kindergeld für Familien mit geringem Einkommen);
- Erziehungsgeld/Elterngeld (Elternzeitbezüge);
- Ausbildungsförderung (по SGB III), BAföG, AFBG (Unterstützung für Studium, Ausbildung und berufliche Weiterbildung);
- Arbeitslosengeld I (ALG I)
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine zeitlich begrenzte Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, die aus den monatlichen Beiträgen des Arbeitnehmers finanziert wird und über die Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Es stellt kein direktes Hindernis für eine Einbürgerung dar, kann jedoch die Prognose der finanziellen Eigenständigkeit beeinflussen. Die zuständige Behörde prüft die Dauer der Arbeitslosigkeit, die bisherigen Einkünfte sowie den beruflichen Werdegang insgesamt. Sofern Aussichten auf eine berufliche Stabilisierung erkennbar sind, bestehen in der Regel keine Hindernisse für die Genehmigung des Einbürgerungsantrags. - Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (für alleinerziehende Eltern);
- Wohngeld.
Im Gegensatz zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gelten die genannten Leistungen nicht als Indikator für eine fehlende Fähigkeit zur Eigenversorgung.
Empfehlungen
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts ist ein zentraler Bestandteil des Einbürgerungsverfahrens in Deutschland. Er zeigt, dass der Antragsteller nicht nur sozial, sondern auch wirtschaftlich integriert ist.
Es ist jedoch zu beachten: Nicht nur der tatsächliche Bezug staatlicher Leistungen, sondern bereits das Bestehen eines Anspruchs auf solche Leistungen kann ein Hindernis für die Einbürgerung darstellen. Entscheidend für die zuständige Behörde ist die Prüfung, ob der Antragsteller über ein stabiles Einkommen verfügt und in der Lage ist, sich selbst und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eigenständig zu versorgen.
Selbst wenn es in der Vergangenheit Zeiten gab, in denen Sie Sozialleistungen bezogen haben, bedeutet dies nicht automatisch das Aus für eine Einbürgerung. Für die Prognose der wirtschaftlichen Selbstständigkeit werden verschiedene Faktoren berücksichtigt – darunter Berufserfahrung, Qualifikation, Alter und die aktuelle Lebenssituation.
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