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Übergang von §24 in Deutschland: Umfassender Leitfaden

Aktualisiert:

Der Krieg in der Ukraine hat Millionen von Menschen gezwungen, in Europa Schutz zu suchen, insbesondere in Deutschland. Hier haben Flüchtlinge vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG erhalten, doch dieser Status gilt nur bis zum 4. März 2027. Die weitere Zukunft der Zwangsumgesiedelten bleibt ungewiss. Viele Ukrainer haben sich bereits in Deutschland eingerichtet: Sie haben Unterkünfte gefunden, Arbeit, soziale Kontakte und Schulen für ihre Kinder. Eine Rückkehr in die Heimat? Für manche unmöglich – Häuser sind zerstört, soziale Risiken hoch. Was passiert nach 2027, wenn § 24 ausläuft? Unbekannt. Es ist ratsam, bereits jetzt das Aufenthaltsrecht auf eine andere Grundlage umzustellen. Lassen Sie uns die Paragraphen betrachten, auf die man von § 24 wechseln kann, um sich langfristig in Deutschland zu etablieren.

§ 24: Vorübergehender Schutz in einem Land, das zur Heimat wurde

Seit Februar 2022 ist Deutschland für Hunderttausende Ukrainer nicht nur ein Durchgangsland, sondern ein echtes Zuhause geworden. Laut Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lebten Ende 2024 mehr als 1,1 Millionen ukrainische Staatsbürger in Deutschland, die vorübergehenden Schutz gemäß Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten hatten. Dieser Status, der im Rahmen der EU-Richtlinie zur vorübergehenden Schutzgewährung aktiviert wurde, ermöglichte den Betroffenen ein Recht auf Aufenthalt, Beschäftigung, medizinische Versorgung und Bildung, ohne dass ein individueller Asylantrag erforderlich war. Er diente als Rettungsanker im Chaos des Krieges: Ukrainer konnten sich rasch integrieren, ohne monatelange bürokratische Hürden.

Allerdings ist der vorübergehende Schutz tatsächlich nur eine befristete Maßnahme. Gemäß der Entscheidung des Europäischen Rates vom Juni 2025 wurde sie bis zum 4. März 2027 verlängert. Das bietet weitere 18 Monate Stabilität, aber keine dauerhafte Sicherheit. Was kommt danach? Die EU und Deutschland diskutieren bereits eine "Auslaufstrategie": Übergang zu alternativen Aufenthaltsformen, schrittweise Rückkehr oder, im Extremfall, Widerruf des Status, falls sich die Lage in der Ukraine stabilisiert. Für viele Ukrainer ist das ein Hinweis, jetzt über die langfristige Perspektive nachzudenken.

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Die Bedeutung des Problems kann kaum überschätzt werden. Die Kampfhandlungen in der Ukraine halten an, und eine Rückkehr in die "historische Heimat" ist für viele keine erwünschte Option. Laut Umfragen von deutschen NGOs wie Pro Asyl und Deutsches Rotes Kreuz planen etwa 70 % der ukrainischen Flüchtlinge in Deutschland in den kommenden Jahren nicht, zurückzukehren. Einige streben eine vollständige Integration in die deutsche Gesellschaft an und möchten eine Einbürgerung mit Anwalt beantragen.

Warum? Erstens sind Häuser und Infrastruktur zerstört: Laut UN-Daten sind über 8 Millionen Ukrainer zu Binnenvertriebenen geworden, ganze Städte liegen in Trümmern.
Zweitens spielen wirtschaftliche Faktoren eine Rolle: In Deutschland haben viele Arbeit gefunden (mit einem durchschnittlichen Gehalt von etwa 2500 Euro pro Monat für Ukrainer, laut BAMF), Kinder haben sich in Schulen eingelebt, Familien haben Stabilität gefunden.
Drittens der psychologische Aspekt: Das Trauma des Krieges macht eine Rückkehr zu einer Quelle von Stress, nicht von Erleichterung. Für viele ist Deutschland nicht nur ein Zufluchtsort, sondern ein neues Leben - mit Partnern, Freunden, Karriere und einer unterstützenden Gemeinschaft.

Untätigkeit birgt Risiken: Sollte der Status nicht verlängert werden (und die Lage ist unvorhersehbar), könnten Ukrainer ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland verlieren. Dies könnte zum Verlust von Arbeit und sozialer Unterstützung sowie zu einer Ausweisung aus dem Land führen. Das BAMF empfiehlt bereits: "Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung des Übergangs - der Prozess dauert zwischen 3 und 12 Monaten."

Wechselmöglichkeiten von § 24 zu anderen Aufenthaltstiteln

Im Folgenden stellen wir die Möglichkeiten des deutschen Aufenthaltsrechts dar. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht zahlreiche Paragraphen vor, die auf unterschiedliche Lebenssituationen zugeschnitten sind. Ein Wechsel von § 24 ist grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen für Arbeit, Studium, familiäre oder humanitäre Gründe erfüllt werden.

Unsere Tabelle bietet einen kompakten Überblick über die möglichen Optionen, damit Sie gezielt die nächsten Schritte planen können. Deutschland legt großen Wert auf Integration – nutzen Sie diese Chance!

Für eine individuelle rechtliche Beratung zu Ihrem Fall wenden Sie sich gerne an einen Anwalt für Ausländerrecht (Berlin) aus unserem Büro.

Im Folgenden finden Sie eine systematische Übersicht über verfügbare und nicht verfügbare Grundlagen für einen Übergang, ergänzt durch Kommentare und Verweise auf die anwendbaren Rechtsnormen. In Grün hervorgehoben sind die Möglichkeiten für einen Übergang zu einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf verschiedenen Grundlagen.

§16a
Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
Zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen. Eine der häufigsten Grundlagen für den Übergang von §24 zu einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
§16b Abs.1
Studium
❌ Verboten nach § 19f Abs.1 Nr.1. Nur möglich nach Beendigung von §24.
§16b Abs.5
Bedingte Zulassung/Studienvorbereitung
❌ Verboten nach § 19f Abs.1 Nr.1.
§16d
Maßnahmen zur Anerkennung
Zulässig; wird oft als Übergangsstufe zur Erwerbstätigkeit genutzt.
§16f
Sprachkurse und Schulbesuch
§16f ist formal zulässig, unterliegt jedoch besonderen Ablehnungsgründen nach §19f Abs.4; daher ist dieser Weg unsicher und risikobehaftet.
§16g
Berufsausbildung für Ausreisepflichtige
❌ Nicht anwendbar: §16g gilt für Duldung, nicht für §24.
§17 Abs.1
Ausbildungsplatzsuche
Zulässig unter Bedingungen: bis 35 Jahre, Sprachniveau B2, Sicherung des Lebensunterhalts (Lebensunterhaltssicherung).
Aufenthaltserlaubnis für bis zu 9 Monate.
§17 Abs.2
Studienbewerbung
❌ Verboten nach §19f Abs.1 Nr.1.
§18a
Fachkräfte mit Berufsausbildung
Zulässig. Eine der häufigsten Grundlagen für den Wechsel des Aufenthaltstitels.
§18b
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Zulässig. Eine der häufigsten Grundlagen für den Wechsel des Aufenthaltstitels.
§18g
Blaue Karte EU
❌ Verboten nach §19f Abs.1 und Abs.2.
§19c Abs.1
Sonstige Beschäftigungszwecke (BeschV)
Anwendbar, wenn die Tätigkeit nicht unter §18a/18b/18g fällt, aber ausdrücklich in der BeschV erlaubt ist. Dieser Paragraph gilt für Sonderfälle, die in der BeschV aufgeführt sind (Au-pair, Religion, Künstler, Sportler, IT ohne Abschluss u.a.).
§19c Abs.2
Berufspraktische Kenntnisse
Für Fachkräfte ohne Abschluss, aber mit Berufserfahrung und Einkommen (oft IT). Im Unterschied zu §19c Abs.1 erfordert er keinen Bezug zur BeschV – eigenständige Grundlage im Gesetz.
§19c Abs.3
Beamte
Seltener Fall: Ernennung eines Ausländers in den Staatsdienst.
§19d
Beschäftigung für qualifizierte Geduldete
❌ Nicht anwendbar: gilt nur bei Duldung.
§20
Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche
Nicht durch §19f verboten, jedoch nur anwendbar nach einem deutschen Hochschulabschluss, einer Ausbildung, Anerkennung einer Qualifikation oder Forschung (§16a/16b/16d/18d/18f).
§21
Selbständige Tätigkeit
Zulässig; erforderlich sind Geschäftsplan, Finanzierung und wirtschaftliches Interesse.
§25
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Formal möglich, in der Praxis jedoch nahezu ausgeschlossen. ABH und BAMF betrachten §24 als ausreichenden Schutz. Reale Chancen nur bei außergewöhnlichen persönlichen Umständen (§25 Abs.3 oder 5).
§§28–36
Familiennachzug (familiäre Gründe)
Zulässig. Eine der häufigsten Grundlagen für den Übergang von §24 zu einer Aufenthaltserlaubnis.

Möglichkeiten und Einschränkungen beim Wechsel von § 24 AufenthG

Das deutsche Migrationsrecht bietet verschiedene Möglichkeiten: Ausbildung (§16a, §16d), die Suche nach einem Ausbildungsplatz (§17 Abs.1), Beschäftigung für Fachkräfte (§18a/b) oder besondere Formen der Beschäftigung (§19c). Für Unternehmer und Freiberufler besteht die Möglichkeit der Selbständigkeit (§21), für Familien gelten die Vorschriften der §§28–36.

Es gibt jedoch auch Einschränkungen. Einige Paragraphen schließen den Wechsel aus dem Status des vorübergehenden Schutzes ausdrücklich aus (§16b Studium, §17 Abs.2 Studienbewerbung, §18g Blaue Karte EU). Andere sind zwar theoretisch möglich, in der Praxis jedoch nahezu unerreichbar: so wird der Übergang zum humanitären Aufenthalt nach §25 in der Realität nur bei nachweislich außergewöhnlichen persönlichen Umständen zugelassen.

§20 erlaubt die Arbeitssuche nur nach einem Studium an einer deutschen Hochschule, einer beruflichen Ausbildung oder der Anerkennung einer Qualifikation in Deutschland. Es handelt sich daher nicht um eine allgemeine Arbeitssuche, wie manchmal fälschlicherweise angenommen wird, sondern um eine logische Fortsetzung des Integrationsprozesses.

Empfehlungen

Die realistischen und praktikablen Optionen sind daher Ausbildung und Anerkennung von Qualifikationen (§16a, §16d), arbeitsbezogene Paragraphen (§18a/b), einschließlich der Sonderfälle nach §19c, sowie familiäre Grundlagen (§§28–36). Auch eine Selbständigkeit (§21) ist möglich.

Alle anderen Paragraphen sind entweder gesetzlich ausgeschlossen oder setzen äußerst seltene außergewöhnliche Umstände voraus.

Wenn Sie eine rechtliche Beratung oder umfassende anwaltliche Unterstützung beim Wechsel von §24 benötigen, wenden Sie sich an uns - wir begleiten Sie während des gesamten bürokratischen Verfahrens.

Rechtsanwalt Ludmil Markov
Autor:
Ludmil Markov
CEO Anwalt4U, Rechtsanwalt

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