Wie man die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erhält
In einer Ära globaler Mobilität ist die deutsche Staatsbürgerschaft für Millionen von Menschen ein erstrebenswertes Ziel. Dies ist kaum überraschend: Deutschland steht für eine hohe Lebensqualität, exzellente Bildung, erstklassiges Gesundheitswesen und umfassenden sozialen Schutz. Der eigentliche Anreiz ist jedoch der deutsche Reisepass, einer der stärksten weltweit. Laut dem Henley Passport Index ermöglicht er visafreien Zugang zu über 190 Ländern, darunter die USA, Kanada, Australien und der Schengen-Raum. Die Möglichkeit, in der Europäischen Union zu reisen, zu leben und zu arbeiten, bietet bedeutende Vorteile, die neue Perspektiven eröffnen und das Weltbild erweitern. Ein entscheidender Fortschritt wurde durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 geschaffen: Sie verkürzte nicht nur die Integrationsfristen, sondern erlaubt auch die doppelte Staatsbürgerschaft. Damit müssen Einwanderer, die die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben, nicht mehr zwingend auf den Pass ihres Herkunftslandes verzichten.
Möchten Sie die deutsche Staatsbürgerschaft? Lassen Sie uns Schritt für Schritt klären, wie Sie 2025 die Einbürgerung bekommen - und mit welchen Stolpersteinen Sie rechnen müssen.
Gesetzliche Grundlage
Im Jahr 2024 führte Deutschland eine umfassende Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) durch, die am 27. Juni 2024 in Kraft trat. Die zentralen Änderungen umfassen die Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer für eine Einbürgerung von acht auf fünf Jahre sowie die generelle Erlaubnis der doppelten Staatsbürgerschaft ohne die Verpflichtung, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Für Personen, die die Kriterien einer "besonderen Integrationsleistung" erfüllten, wurde ein beschleunigtes Verfahren ("Fast-Track") eingeführt, das eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren ermöglichte. Dieses sogenannte "Turbo-Einbürgerungsverfahren" wurde jedoch gemäß einer Entscheidung der Bundesregierung vom 9. Oktober 2025 wieder abgeschafft. Derzeit gilt die allgemeine Regelung: Eine Einbürgerung ist nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland möglich.
Doppelte Staatsangehörigkeit
Bis 2024 war die doppelte Staatsangehörigkeit (doppelte Staatsangehörigkeit) in Deutschland stark eingeschränkt. Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU mussten bei einer Einbürgerung in der Regel ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, es sei denn, dies war nicht möglich (z. B. wenn das Herkunftsland den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit nicht gestattete).
Die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2024 brachte eine grundlegende Änderung: Deutsche Staatsangehörige, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen möchten, können ihren deutschen Pass nun behalten. Ebenso ist die doppelte Staatsangehörigkeit für alle ausländischen Personen, die sich einbürgern lassen, generell erlaubt. Dieses Novum erleichtert das Leben von Einwanderern erheblich und macht den deutschen Pass noch attraktiver.
Wer hat Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft?
Das StAG definiert mehrere Grundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Im Folgenden werden diese Grundlagen unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Änderungen dargestellt.
1. Staatsbürgerschaft durch Geburt
Die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt basiert primär auf dem Prinzip des jus sanguinis (Abstammungsprinzip). Mit der Reform von 2024 wurden jedoch auch Elemente des jus soli (Gebietsprinzip) für Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt. Dieser Erwerb erfolgt automatisch in folgenden Fällen:
- Wenn mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist:
Das Kind erhält die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch, unabhängig vom Geburtsort (in Deutschland oder im Ausland). Es genügt, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt sowohl für Kinder aus ehelichen als auch aus nichtehelichen Verbindungen, sofern die Elternschaft rechtlich anerkannt ist. - Wenn die Eltern Ausländer sind, aber ein Elternteil eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland hat:
Seit der Reform 2024 kann ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn ein Elternteil mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt und entweder über eine Niederlassungserlaubnis verfügt oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. der Schweiz ist.
2. Staatsbürgerschaft durch Feststellung
Dieser Weg richtet sich an Personen, die aus verschiedenen Gründen bei ihrer Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft nicht automatisch erhalten haben, aber aufgrund ihrer Herkunft oder historischer Umstände einen Anspruch darauf haben. Er ist besonders bedeutend, um historische Ungerechtigkeiten gegenüber Nachkommen von Personen zu beheben, die in der Vergangenheit ihre Staatsangehörigkeit verloren haben. Die wichtigsten Fallkonstellationen sind:
- Kinder, deren deutscher Elternteil die Staatsbürgerschaft nicht weitergegeben hat:
Wenn ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger war, die Staatsbürgerschaft jedoch aus bestimmten Gründen nicht auf das Kind übertragen wurde, kann dieses einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit stellen. Dies betrifft häufig Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund lokaler Gesetze nicht unmittelbar registriert werden konnte. - Kinder einer Mutter, die durch die Ehe mit einem Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft verlor
:
Bis in die 1970er Jahre verloren deutsche Frauen in bestimmten Fällen durch die Ehe mit einem Ausländer automatisch ihre deutsche Staatsbürgerschaft. Ihre Kinder, die nach diesem Verlust geboren wurden, erhielten ebenfalls keine deutsche Staatsbürgerschaft. Diese Nachkommen können nun einen Antrag auf Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft stellen, indem sie Dokumente vorlegen, die ihre Herkunft und die Umstände des Verlusts belegen. - Kinder, die die deutsche Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben:
Wenn ein Kind bei der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat, diese aber später durch eine Legitimation verlor (z. B. durch Adoption durch einen Ausländer oder durch Änderung des Status der Eltern nach deutschem Recht), kann es die Staatsbürgerschaft wiederherstellen lassen.
3. Durch Adoption
Ein adoptiertes Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn zum Zeitpunkt der Adoption mindestens ein Adoptivelternteil deutscher Staatsangehöriger ist.
4. Durch den Status als Spätaussiedler
Spätaussiedler – Personen deutscher Herkunft, vorwiegend aus Ländern der ehemaligen UdSSR, Osteuropas oder des Balkans, die aufgrund von Diskriminierung oder historischen Ereignissen benachteiligt wurden. Gemäß § 6 BVFG (Bundesvertriebenengesetz), können sie und ihre Nachkommen die deutsche Staatsangehörigkeit in einem vereinfachten Verfahren erlangen.
5. Durch den Status als Deutscher
Eine besondere Kategorie bilden die Statusdeutschen. Dies sind Personen deutscher Herkunft, die formell keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber gesetzlich als Deutsche anerkannt werden. Dazu zählen deutsche Flüchtlinge und Vertriebene, vorwiegend aus Regionen, die vom Zweiten Weltkrieg betroffen waren (z. B. Sudetenland oder Schlesien). Solche Personen können ohne Einbürgerung als Staatsangehörige anerkannt werden, sofern sie ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk durch Herkunft, Sprache oder kulturelle Bindungen nachweisen.
6. Durch Einbürgerung
Die Einbürgerung ist der gängigste Weg für erwachsene Ausländer, die keine Verbindung zu Deutschland durch Herkunft oder Geburt haben. Dieser Prozess setzt bestimmte Voraussetzungen voraus. Diese werden im Folgenden eingehend erläutert.
Einbürgerung in Deutschland: Voraussetzungen
Volljährige und handlungsfähige Ausländer sowie Staatenlose, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind berechtigt, einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen.
Der Einbürgerungsvorgang unterliegt strengen Voraussetzungen, die zwingend zu erfüllen sind. Stand 2025 umfassen diese:
- Identitätsnachweis::
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers müssen geklärt sein. Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Identität einen Reisepass oder – bei fehlendem Reisepass – einen anerkannten Passersatz oder einen sonstigen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen (hierzu kann beispielsweise auch ein abgelaufener Reisepass zählen). Fehlt ein solcher Ausweis, können weitere amtliche Urkunden (z. B. Militärdienstbuch, Führerschein u. a.) vorgelegt werden – diese besitzen jedoch eine geringere Beweiskraft.
- Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Inland:
Eine der zentralen Voraussetzungen für die Einbürgerung ist der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt im Bundesgebiet für mindestens fünf Jahre. Dies setzt voraus, dass der Ausländer seinen "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" in der Bundesrepublik Deutschland hat, d. h. sein wesentlicher Lebensbereich - Arbeit, Familie, Wohnung – mit Deutschland verbunden ist. Ein vorübergehender Aufenthalt, etwa auf Grundlage eines befristeten Schutzes, genügt nicht zur Erfüllung dieser Voraussetzung.
Näheres zur Unterbrechungsfreiheit des Aufenthalts und zu Auslandsaufenthalten
Grundsätzlich wird die Aufenthaltsdauer mit einer studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis vollständig auf die erforderliche Frist angerechnet. Ebenfalls angerechnet wird die Zeit mit einer Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber, jedoch nur, wenn dem Ausländer letztlich ein Schutzstatus zuerkannt wird. Die Zeit mit einer Duldung – etwa für ausreisepflichtige Personen – wird hingegen nicht berücksichtigt. - Aufenthaltstitel
Der Antragsteller muss im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder einer auf Dauer angelegten Aufenthaltserlaubnis sein.
Wichtig: Ein Aufenthaltstitel, der nicht auf einen dauerhaften Status gerichtet ist, begründet für sich genommen kein Einbürgerungsrecht. Insbesondere berechtigt ein Aufenthalt nach § 24 AufenthG nicht zur Einbürgerung, wenngleich die Frist bei späterem Wechsel auf einen geeigneten Titel angerechnet wird; ebenso erfordert eine studienbezogene Aufenthaltserlaubnis (§ 16b AufenthG) vor der Einbürgerung den Wechsel auf einen Erwerbs- oder Familienaufenthaltstitel.
Beispiele geeigneter Titel: familiär (§§ 27–36 AufenthG), erwerbsbezogen (§§ 18a, 18b, 18g AufenthG) sowie Niederlassungserlaubnis (NE) und Daueraufenthalt-EU (DA-EU)..
- Einhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Anerkennung der historischen Verantwortung Deutschlands
Zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist der Antragsteller verpflichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz) verankert ist, anzuerkennen und einzuhalten. Dies impliziert die Verpflichtung zu den Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaats sowie der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten. Der Bewerber bestätigt zudem die Anerkennung der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus sowie die Verpflichtung zu den Idealen des Friedens, der Gleichheit und des Schutzes der Menschenwürde – den Grundpfeilern des modernen deutschen Staates.
Der Antragsteller muss versichern, dass er weder an Handlungen beteiligt ist noch solche unterstützt, die die demokratische Ordnung, die Sicherheit oder das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Die Biografie des Antragstellers wird überprüft, wobei die Inneren Angelegenheiten und die Verfassungsschutzbehörden in den Prüfprozess einbezogen werden. Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Nachweise für die Unterstützung extremistischer, verfassungsfeindlicher oder sonstiger verbotener Organisationen vorliegen. Spenden, die Teilnahme an zweifelhaften Demonstrationen, Likes, Kommentare oder Äußerungen in sozialen Netzwerken können gegen den Antragsteller sprechen. Antisemitismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder sonstige menschenfeindliche Überzeugungen stellen ein absolutes Hindernis dar, da sie den Grundlagen der Demokratie widersprechen.
Ebenso wird die Staatsangehörigkeit nicht erteilt, wenn der Antragsteller dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter widerspricht. Polygamie, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie Fälle häuslicher Gewalt begründen einen ablehnenden Bescheid. - Gesicherter Lebensunterhalt
Eine der zentralen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einbürgerung in Deutschland ist das Vorliegen eines rechtmäßigen und ausreichenden Einkommens, das die finanzielle Eigenständigkeit des Einwanderers gewährleistet. Diese Anforderung dient der Sicherstellung, dass der Bewerber sich und seine Familie ohne Inanspruchnahme Sozialhilfe unterhalten kann. Als Einkommensquellen kommen Lohn aus abhängiger Beschäftigung, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Dividenden aus Aktien oder sonstige rechtmäßige Zuflüsse in Betracht.
Bei der Bemessung der Auskömmlichkeit des Einkommens werden die Gesamteinkünfte aller Familienmitglieder, einschließlich Ehegatten und Kinder, sowie Faktoren wie Anzahl und Alter der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Der mindestens erforderliche Einkommensbetrag richtet sich nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und muss den Betrag des Bürgergeldes übersteigen, der als absolutes Minimum für die Sicherung des Lebensunterhalts gilt.
Die Einwanderungsbehörden legen besonderes Augenmerk nicht nur auf den tatsächlichen Bezug sozialer Leistungen, sondern auf die bloße Anspruchsberechtigung. So wird eine negative Prognose hinsichtlich der eigenständigen Alters- und Erwerbsminderungssicherung (mit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), das Anspruchsrecht des Antragstellers auf Bürgergeld (ALG II) oder Sozialhilfe (SGB XII) als Indiz für finanzielle Unselbstständigkeit gewertet.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für Antragsteller, die (oder deren gemeinsam lebende Ehegatten) in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeitbeschäftigung (Vollzeit) tätig waren und zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin in Vollzeit arbeiten. In solchen Fällen gilt das Einkommen unabhängig von seiner konkreten Höhe als ausreichend.
Näheres dazu, welche Sozialleistungen der Einbürgerung entgegenstehen.
Zu beachten ist, dass der Bezug bestimmter Leistungen – Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Ausbildungsförderung nach SGB III, BAföG und AFBG, Arbeitslosengeld (ALG I), Unterhaltsvorschussgesetz, Wohngeld – kein Hindernis für die Einbürgerung darstellt. - Fehlende Vorstrafen
Besitzt ein Ausländer eine Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland, kann er erst nach Tilgung der Eintragung eingebürgert werden. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bestimmte geringfügige Verurteilungen der Einbürgerung nicht entgegenstehen: Hier ist § 12a StAG maßgeblich. Nach dieser Vorschrift können Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten (mit Strafaussetzung zur Bewährung und anschließender Tilgung) bei der Prüfung des Antrags unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahmen finden jedoch keine Anwendung, wenn der Antragsteller wegen einer antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat verurteilt wurde.
Wichtig ist zu betonen: Die Behörden verfügen über Ermessen, wenn eine Verurteilung im Einzelfall die genannten Schwellenwerte nur geringfügig überschreitet. In solchen Fällen sind Art und Schwere der Straftat, deren Verjährungsfrist sowie die soziale Integration des Antragstellers entscheidend.
Auch ausländische Verurteilungen werden berücksichtigt, sofern die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre, das Urteil unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze ergangen ist und die Strafe mit deutschen Maßstäben vergleichbar ist. - Deutschkenntnisse
Der mindestens erforderliche Sprachnachweis liegt bei Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Zum Nachweis der Sprachkenntnisse ist ein Zertifikat vorzulegen.
In Ausnahmefällen kann die Anforderung entfallen, wenn der Ausländer aus Gründen einer Behinderung, hohen Alters oder einer körperlichen oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Sprachkenntnisse nachzuweisen. - Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Der Bewerber muss Kenntnisse der Rechts-, Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, indem er den Einbürgerungstest erfolgreich besteht.
Der Einbürgerungstest umfasst 33 Fragen zu Rechtsordnung, Geschichte und Gesellschaft Deutschlands; für jede richtige Antwort wird ein Punkt vergeben. Zum Bestehen sind mindestens 17 Punkte erforderlich.
Absolventen deutscher Schulen und Hochschulen sind von der Abnahme des Tests befreit.
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Ununterbrochener Aufenthalt und Auslandsaufenthalte
Um die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erlangen, muss der Antragsteller einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland für die gesamte für die Einbürgerung erforderliche Frist nachweisen – in der Regel mindestens fünf Jahre.
Als ununterbrochener Aufenthalt gilt ein Aufenthalt, bei dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland verbleibt und vorübergehende Auslandsaufenthalte die gesetzlich zulässigen Grenzen nicht überschreiten.
Zulässige Auslandsaufenthalte
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 9 AufenthG unterbricht ein Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten Dauer in der Regel nicht die für die Einbürgerung erforderliche Frist.
Längere Abwesenheiten sind nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde zulässig, die eine konkrete Rückkehrfrist festlegen kann.
Eine Unterbrechung liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Ausländer aus triftigen Gründen im Ausland war, etwa zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes, und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung zurückgekehrt ist.
Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte
Auch wenn einzelne Reisen kürzer als sechs Monate waren, kann die Einbürgerungsbehörde den Aufenthalt als unterbrochen ansehen, wenn der Antragsteller insgesamt mehr als die Hälfte der für die Einbürgerung erforderlichen Zeit außerhalb Deutschlands verbracht hat.
Diese Verwaltungspraxis ergibt sich aus den Hinweisen des BMI (Allgemeine Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz, § 12b.1.1) und wird angewandt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich ins Ausland verlagert wurde. In solchen Fällen beginnt die für die Einbürgerung maßgebliche Aufenthaltsfrist erneut zu laufen.
Versäumnis bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels
Wird der Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig verlängert, gilt selbst ein kurzer Zeitraum ohne gültige Erlaubnis als Unterbrechung. Auch wenn der Titel nachträglich verlängert wird, wird die Zeit zwischen Ablauf des alten und Beginn des neuen Dokuments nicht angerechnet.
Prüfung durch die Behörden
Die Einbürgerungsbehörde gleicht die Angaben zur Anmeldung (Melderegister) sowie zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts automatisch mit der Ausländerbehörde ab. Bei Feststellung längerer Abwesenheitszeiten, Unstimmigkeiten in den Anmeldungen oder Unterbrechungen der Aufenthaltserlaubnis kann die Behörde Erläuterungen verlangen und das Verfahren bis zur Klärung aussetzen.
Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten
Wurde der Aufenthalt dennoch unterbrochen, können frühere Aufenthaltszeiten teilweise angerechnet werden – nach Ermessen der Ausländerbehörde (§ 12a Abs. 1 StAG).
In der Regel ist eine Anrechnung von bis zu drei Jahren aus dem früheren Aufenthalt möglich, wenn der Ausländer:
- innerhalb angemessener Frist nach Deutschland zurückgekehrt ist,
- nach der Rückkehr durchgängig und rechtmäßig lebt,
- bereits zuvor alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt hat.
Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der Ausreisegründe und des Integrationsgrades des Antragstellers.
Einbürgerung von Familienangehörigen
Familienangehörige des Antragstellers können gemeinsam mit diesem eingebürgert werden (Miteinbürgerung), sofern sie die grundlegenden Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, mit Ausnahme der Regelung zur Aufenthaltsdauer, bei der das Gesetz Erleichterungen vorsieht. Dabei handelt es sich ausdrücklich um die Miteinbürgerung, also die Aufnahme der Familienangehörigen in den Antrag des Hauptantragstellers, und nicht um eine eigenständige Antragstellung.
Gemäß § 10 Abs. 2 StAG (in Verbindung mit den administrativen Erläuterungen im AH-StAG sowie den Informationen auf den Portalen der Länder) genügt für den Ehepartner oder die Ehepartnerin des Antragstellers in der Regel ein Aufenthalt in Deutschland von vier Jahren anstelle der für den Hauptantragsteller vorgeschriebenen fünf Jahre. Voraussetzung ist, dass die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht. Diese Regelung findet Anwendung, wenn der Ehepartner des Antragstellers Ausländer ist und sich rechtmäßig in Deutschland aufhält.
Minderjährige Kinder des Antragstellers können gemeinsam mit dem Elternteil eingebürgert werden,
wenn sie bei diesem wohnen und unter dessen Sorgeberechtigung stehen (§ 10 Abs. 2 StAG).
Für diese Kinder ist ein Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren ausreichend.
Bei Kindern, die jünger als sechs Jahre sind, wird in der Verwaltungspraxis (gemäß AH-StAG) akzeptiert,
dass sie mindestens die Hälfte ihres Lebens in Deutschland verbracht haben.
Ab einem Alter von 16 Jahren müssen Personen ihren Antrag selbstständig stellen, da sie ab diesem Alter als geschäftsfähig für die Einreichung eines eigenen Einbürgerungsantrags gelten.
Hinweis: Die genauen Bedingungen der Miteinbürgerung werden von den zuständigen Landesbehörden konkretisiert. Es empfiehlt sich, vor der Antragstellung die aktuelle Praxis der zuständigen Einbürgerungsbehörde am Wohnort zu klären.
Wiedereinbürgerung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung und deren Nachkommen
Opfer der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime sowie deren direkte Nachkommen haben Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung. Dies betrifft Nachkommen von Juden, Sinti, Roma, Personen mit psychischen Erkrankungen, Homosexuellen, Zeugen Jehovas sowie politischen Gegnern, die entrechtet oder zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit gezwungen wurden. Einziger Nachweis ist die urkundliche Belegung der Verfolgung der Vorfahren in der Zeit von 1933 bis 1945 oder deren Zugehörigkeit zu den genannten rassischen, religiösen oder sozialen Gruppen.
Der Anspruch erstreckt sich auf alle direkten Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) ohne generationsmäßige Begrenzung. Die Voraussetzungen der Regel-Einbürgerung (Sprachkenntnisse, Aufenthalt in Deutschland) finden keine Anwendung.
Ist ein Anwalt bei der Antragstellung auf Einbürgerung erforderlich?
Die Frage, ob eine rechtliche Begleitung bei der Antragstellung auf Einbürgerung notwendig ist, beschäftigt die meisten Antragsteller. Nach dem Gesetz ist die Einschaltung eines rechtlichen Vertreters nicht zwingend erforderlich. In der Praxis jedoch erhöht eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Ausländerrecht die Erfolgsaussichten sowie die Möglichkeit, den deutschen Pass zeitgerecht zu erhalten, erheblich.
Wann ist ein Anwalt nicht erforderlich?
Falls der individuelle Fall sämtlichen gesetzlichen Anforderungen eindeutig entspricht, alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen und sowohl die Aufenthaltsdauer als auch der Grad der Integration offensichtlich den Voraussetzungen genügen, kann der Antrag selbstständig gestellt werden. In solchen Fällen ist es jedoch unerlässlich, die Erläuterungen der zuständigen Einbürgerungsbehörde sorgfältig zu prüfen und die offiziellen Anweisungen genau zu befolgen.
Wann ist die Unterstützung durch einen Anwalt besonders wichtig?
Eine rechtliche Begleitung wird insbesondere in folgenden Fällen empfohlen:
- Vorliegen besonderer Umstände,
die zu einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags führen könnten,
wie beispielsweise Unterbrechungen des Aufenthalts oder der Bezug von Sozialleistungen.
Zu den komplexen Fällen zählen auch Situationen, in denen der Antragsteller eine Vorstrafe hat oder ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen ihn besteht, dessen Ausgang noch nicht feststeht. - Unklarheiten hinsichtlich des Einkommens, wenn unsicher ist, ob dieses den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG entspricht.
- Fragen zum Doppelstaatsbürgerschaftsstatus, zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit oder zum Status von Familienangehörigen.
- Verzögerungen oder ausbleibende Antworten der zuständigen Einbürgerungsbehörde bei der Bearbeitung des Antrags.
- Unsicherheit oder Angst vor der Bürokratie,
etwa die Sorge, Fehler bei der Antragstellung zu machen, oder der Wunsch,
sich auf einen erfahrenen Anwalt zu stützen, der den Dialog mit den Einbürgerungsbehörden übernimmt.
Dies ist besonders relevant für Antragsteller, die bereits mit Ablehnungen oder langwierigem Untätigbleiben der Behörden konfrontiert waren.
Wann und wie ein Einbürgerungsantrag gestellt wird
1. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Antrag
Die Angabe falscher oder unvollständiger Informationen zu wesentlichen Voraussetzungen
(z. B. Einkommen, Vorstrafen, Aufenthaltsdauer) stellt eine Straftat gemäß § 42 StAG dar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Darüber hinaus kann eine bereits erteilte Einbürgerung widerrufen werden.
2. Einreichung des Antrags über die zuständige Einbürgerungsbehörde
Die Art der Antragstellung richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Einbürgerungsbehörde.
In manchen Bundesländern gibt es ein Online-Portal,
in anderen ist eine persönliche Abgabe oder ein Versand per Post erforderlich.
Beachten Sie die offiziellen Vorgaben Ihrer Behörde und vermeiden Sie die doppelte Einreichung über verschiedene Kanäle,
um eine Doppelbearbeitung zu verhindern (z. B. in Berlin: Online-Antrag über LEA/Quick-Check).
3. Zeitpunkt der Antragstellung
Grundsätzlich sollte der Antrag gestellt werden,
wenn die wesentlichen Voraussetzungen bereits erfüllt sind oder zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich erfüllt sein werden (in der Regel: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt sowie die weiteren Voraussetzungen gemäß § 10 StAG). Eine vorzeitige Antragstellung ist nach Ermessen der Behörde möglich, sofern die erforderliche Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Entscheidung erreicht wird.
Klären Sie vorab die Praxis Ihrer zuständigen Behörde oder Ihres Bundeslandes.
4. Form und Nachweise
Legen Sie die erforderlichen Dokumente in dem von Ihrer Einbürgerungsbehörde geforderten Format bei.
Dazu gehören in der Regel:
Reisepass, Aufenthaltstitel, Nachweise über Einkommen, Versicherungen, Meldebescheinigung sowie Sprachzertifikate und der Nachweis über das Bestehen des Einbürgerungstests. Die genaue Liste und das Format der Dokumente variieren je nach Bundesland.
Orientieren Sie sich an den Vorgaben auf der Website Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde.
5. Gebühren
Die Gebühr für die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags beträgt 255 Euro.
Für minderjährige Kinder, die im Antrag eines Elternteils mit eingeschlossen sind und kein eigenes Einkommen haben,
beträgt die Gebühr 51 Euro. Die Gebühr wird für die Bearbeitung des Antrags erhoben und wird im Falle einer Ablehnung nicht zurückerstattet.
6. Kopien der Dokumente und Nachweis der Antragstellung
Es ist wichtig, Kopien aller eingereichten Dokumente sowie den Nachweis über die Abgabe des Antrags (z. B. Versandbestätigung oder Eingangsbestätigung) aufzubewahren.
Diese Unterlagen können bei Rückfragen, der Einschaltung eines Anwalts
oder bei Anfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags erforderlich sein.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags?
Das deutsche Recht legt keinen festen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen die zuständigen Behörden eine Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag treffen müssen.
Gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind die Behörden verpflichtet, den Antrag entgegenzunehmen, die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen, gegebenenfalls fehlende Nachweise anzufordern und die weiteren Schritte zu erläutern.
Antragsteller haben jederzeit das Recht, Auskunft über den Bearbeitungsstand ihres Verfahrens sowie die voraussichtliche Dauer der Bearbeitung zu erhalten.
In der Praxis hängt die Dauer des Verfahrens stark vom jeweiligen Bundesland und der Auslastung der zuständigen Einbürgerungsbehörde ab. Vor der Reform 2024 lag die Bearbeitungszeit in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung der Mehrstaatigkeit und der Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer von 8 auf 5 Jahre ist die Anzahl der Anträge deutlich gestiegen, was in vielen Bundesländern zu längeren Wartezeiten geführt hat.
Verzögerungen resultieren häufig aus Personalmangel, der Umstellung auf elektronische Bearbeitungssysteme sowie der Notwendigkeit von behördenübergreifenden Abfragen, wie etwa Prüfungen von Strafregistern, Einkommensnachweisen oder Meldeangaben.
Falls die Bearbeitung länger als sechs Monate ohne Angabe von Gründen für die Verzögerung andauert, hat der Antragsteller das Recht, einen schriftlichen Antrag auf Auskunft über den Bearbeitungsstand zu stellen. Bei weiterem Untätigbleiben der Behörde kann eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden.
Im Jahr 2025 beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Einbürgerungsantrag in der Regel zwischen 10 und 18 Monaten, von der Antragstellung bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Empfehlungen
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Einbürgerung in Berlin, wenn Sie rechtliche Unterstützung im Einbürgerungsverfahren benötigen. Die Kanzlei begleitet Sie kompetent durch den gesamten behördlichen Prozess.
