DE | EN | RU | BG
Anwaltskanzlei in Berlin
Rechtliche Hilfe nötig?

Wechsel von § 24 auf § 25 AufenthG: Ist das möglich?

Aktualisiert:

Nach Beginn der Kampfhandlungen in der Ukraine im Februar 2022 fanden über eine Million Ukrainer in Deutschland Zuflucht. Viele von ihnen erhielten vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, einer Bestimmung, die auf der EU-Richtlinie 2001/55/EG über den vorübergehenden Schutz basiert. Dieser Status berechtigt zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zum Studium sowie zum Bezug von Sozialleistungen - ohne dass ein individuelles Asylverfahren durchgeführt werden muss. Allerdings handelt es sich bei dem vorübergehenden Schutz um eine zeitlich befristete Maßnahme: Die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis zum 4. März 2027 verlängert; was danach geschieht, ist derzeit unklar.

Angesichts dieser Unsicherheit denken viele Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG über einen Wechsel zu einem dauerhaft gesicherten Aufenthaltsstatus nach. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein Übergang von § 24 auf § 25 AufenthG möglich ist, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen regelt. Dieser Paragraf könnte ein Schritt in Richtung einer Niederlassungserlaubnis und perspektivisch auch der Einbürgerung sein. Lassen Sie uns die Frage genauer betrachten: Ist ein solcher Wechsel tatsächlich möglich?

Was regelt § 24 AufenthG?

§ 24 AufenthG dient der Gewährung vorübergehenden Schutzes für bestimmte Gruppen von Ausländern, die vor Krieg, Gewalt oder einer humanitären Katastrophe fliehen. Für Staatsangehörige der Ukraine wurde diese Regelung auf Grundlage der EU-Richtlinie 2001/55/EG aktiviert. Der Status gewährt ein Aufenthaltsrecht, eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeitserlaubnis, Zugang zu medizinischer Versorgung, Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld oder Sozialhilfe) sowie Bildungsangebote für Kinder. Der wesentliche Nachteil ist seine Zeitlichkeit: Für ukrainische Staatsbürger in Deutschland war der Status zunächst bis März 2023 befristet, wurde dann auf 2024, 2025, 2026 und nun auf den 4. März 2027 verlängert. Ob es nach diesem Datum weitere Verlängerungen geben wird, ist ungewiss und hängt von der Lage in der Ukraine sowie von EU-Entscheidungen ab.

Das deutsche Migrationsrecht erlaubt grundsätzlich einen Wechsel von §24 zu anderen Aufenthaltstiteln, etwa zum Zweck der Erwerbstätigkeit, der Berufsausbildung oder der Familienzusammenführung. Doch wie sieht es mit dem Schutz für Geflüchtete aus?

Ein Wechsel von § 24 auf § 25 AufenthG erscheint auf den ersten Blick attraktiv, da er weder den Nachweis eines hohen Einkommens noch die Aufnahme einer Berufsausbildung in Deutschland voraussetzt. Tatsächlich bietet §25 einen Aufenthalt aus humanitären Gründen, der nach fünf Jahren (und entsprechenden Verlängerungen) in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden kann. In der Praxis erweist sich dieser Weg jedoch häufig als Sackgasse: Die Ausländerbehörden argumentieren, dass der Schutz bereits durch § 24 AufenthG gewährt wird und daher kein weiterer Aufenthaltstitel nach § 25 erforderlich ist.

Was regelt § 25 AufenthG in Deutschland?

§ 25 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, einschließlich der Fälle von Asylberechtigung, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverbot.

Diese Aufenthaltserlaubnis wird Personen erteilt, die ein individuelles Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchlaufen und persönliche Schutzgründe nachweisen. Das Gesetz legt detailliert fest, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer diesen Status erhalten kann. Nachfolgend die wesentlichen Absätze:

Abs. 1: Anerkennung der Asylberechtigung
"Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist."
Dieser Absatz sieht die zwingende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, wenn eine Person gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) als asylberechtigt anerkannt wird. Er findet Anwendung bei individueller politischer Verfolgung. Für Inhaber von § 24 ist dieser Weg schwierig, da kriegerische Auseinandersetzungen in der Regel nicht als individuelle Verfolgung gelten, sondern durch den temporären Schutz nach § 24 abgedeckt sind.
Abs. 2: Flüchtlinge und subsidiärer Schutz
"Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat."
Die Aufenthaltserlaubnis ist zwingend für anerkannte Flüchtlinge (nach der Genfer Flüchtlingskonvention) oder Personen mit subsidiärem Schutz. Der subsidiäre Schutz wird gewährt, wenn dem Ausländer die Todesstrafe, Folter oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben aufgrund eines bewaffneten Konflikts (§ 4 AsylG) droht, auch ohne individuelle Verfolgung. Theoretisch könnte Absatz 2 auch auf Ukrainer Anwendung finden, jedoch wird stattdessen der kollektive Schutz nach § 24 genutzt.

Der vorübergehende Schutz nach der EU-Richtlinie (2001/55/EG) gilt für Ukrainer als gleichwertig mit dem subsidiären Schutz.
Abs. 3: Abschiebungsverbot
"Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach §60 Absatz 5 oder 7 vorliegt."
Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn eine Abschiebung aufgrund von Gefahr durch Folter, Todesstrafe, unmenschliche Behandlung oder schwerer Krankheit (§ 60 Abs. 5/7) nicht möglich ist. Ausnahmen bestehen bei schweren Straftaten oder bewusster Behinderung der Ausreise. Der Absatz findet nur in seltenen Einzelfällen Anwendung, etwa wenn eine Behandlung einer schweren Krankheit nur in Deutschland möglich ist und entsprechende medizinische Nachweise vorgelegt werden.
Abs. 4: Dringende humanitäre oder persönliche Gründe sowie erhebliche öffentliche Interessen
"Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann […] eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe […] seine Anwesenheit erfordern."
Diese Ermessensnorm ("kann") ist für seltene Fälle vorgesehen, in denen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen (z. B. Pflege eines schwer kranken Angehörigen in Deutschland) oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen (z. B. ein besonderer Beitrag zu gemeinnützigen oder gesellschaftlich relevanten Projekten, was äußerst selten ist) erforderlich ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Behörden und erfordert strenge Nachweise. Sie wird vorübergehend erteilt und berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit, wobei eine Arbeitserlaubnis nach § 4a Abs. 1 separat beantragt werden kann.
Abs. 4a: Opfer von Menschenhandel und schweren Straftaten
"Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden."
Dieser Absatz betrifft Opfer von Menschenhandel, Zwangsheirat oder anderen schweren Straftaten (§§ 232–233a StGB). Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Teilnahme an Strafverfahren erteilt und kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen humanitärer Gründe verlängert werden.
Abs. 4b: Opfer von Schwarzarbeit
"Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden."
Dieser Absatz betrifft Ausländer, die Opfer von Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§§ 10, 11, z. B. Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis oder Nichtabführung von Steuern) oder gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 15a, z. B. illegale Arbeitnehmerüberlassung) wurden. Die Aufenthaltserlaubnis kann vorübergehend erteilt werden, wenn die Anwesenheit für ein Strafverfahren erforderlich ist und der Ausländer seine Bereitschaft zur Aussage vor Gericht erklärt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Vergütung nicht vollständig gezahlt hat und die Durchsetzung des Anspruchs aus dem Ausland eine besondere Härte darstellen würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit, eine Arbeitserlaubnis kann jedoch nach § 4a Abs. 1 beantragt werden.
Abs. 5: Unmöglichkeit der Ausreise
"Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist […]."
Eine Aufenthaltserlaubnis kann gewährt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen Gründen (etwa weil das Herkunftsland eine Rückübernahme verweigert) oder aus tatsächlichen Gründen (z. B. wegen einer schweren Erkrankung) unmöglich ist. Wird die Abschiebung länger als 18 Monate aufgeschoben, ist eine Aufenthaltserlaubnis zwingend zu erteilen (§ 25 Abs. 5 Satz 2).

Rechtsberatung

bei Fragen des Migrationsrechts sowie im Umgang mit deutschen Behörden, Ämtern und öffentlichen Einrichtungen. Unterstützung und Begleitung bei der Lösung dringender organisatorischer Anliegen.

85 € inkl. MwSt.

Wählen Sie einen freien Termin für Ihre Beratung.


Juristische Beratung

Geringe Aussichten auf eine Genehmigung

Die Beantragung eines Asylantrags bei bestehendem §24 AufenthG führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Ablehnung.

Das Gesetz verbietet nicht, bei Vorliegen eines §24-Status einen Antrag auf §25 AufenthG zu stellen. Man kann sich an die Ausländerbehörde wenden und um eine Änderung des Aufenthaltstitels bitten. In der Praxis lehnen die Behörden jedoch fast alle Anträge ab. Ihr Argument lautet regelmäßig: "Der Schutz ist bereits durch § 24 AufenthG gewährt und entspricht in seiner Wirkung dem subsidiären Schutz nach §25 Abs.2 AufenthG".

Veröffentlichungen des BAMF und von Pro Asyl (2024–2025) betonen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nur bei >neuen, nicht bereits durch § 24 abgedeckten humanitären Gründen erteilt werden kann.

Was ist subsidiärer Schutz?

Subsidiärer Schutz ist ein besonderer Status im Asylrecht der EU und Deutschlands. Er wird Ausländern gewährt, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden (d.h. keine individuelle Verfolgung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen nachweisen können), denen jedoch bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit droht.

Wer könnte dennoch für einen Wechsel zugelassen werden?

Ausnahmen setzen gewichtige individuelle Gründe voraus, die durch § 24 AufenthG nicht abgedeckt sind. Ein Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG kann theoretisch in folgenden Fällen erteilt werden:

  • Personen mit schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn eine angemessene Behandlung nur in Deutschland möglich ist und eine Abschiebung das Leben oder die Gesundheit ernsthaft gefährden würde (§ 25 Abs. 3 bzw. 5 AufenthG).
  • Opfer von Menschenhandel oder anderen schweren Straftaten gemäß §§ 232 bis 233a StGB, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde und die Aussage der betroffenen Person für die Ermittlungen oder als Zeugenaussage vor Gericht erforderlich ist (§ 25 Abs. 4a AufenthG).
  • Opfer von illegaler Beschäftigung, wenn ein Strafverfahren anhängig ist und die Aussage der betroffenen Person für die Ermittlungen oder als Zeugenaussage notwendig ist (§ 25 Abs. 4b AufenthG).
  • Personen mit besonderen familiären Umständen, etwa wenn die Pflege eines schwer erkrankten nahen Angehörigen in Deutschland erforderlich ist (§ 25 Abs. 4 AufenthG).

Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nicht garantiert ist. Das Gesetz räumt den Ausländerbehörden ein Ermessen ein – sie können dem Antrag stattgeben, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Die Entscheidung liegt somit vollständig im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Empfehlungen

Realistische Wege, um sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen, sind vor allem eine berufliche Ausbildung, eine qualifizierte Beschäftigung oder familiäre Bindungen.

Wenn Sie rechtliche Beratung oder umfassende Unterstützung beim Wechsel von § 24 AufenthG benötigen, wenden Sie sich an einen erfahrenen Anwalt für Ausländerrecht in Berlin. Die Anwaltskanzlei Anwalt4U begleitet ihre Mandantinnen und Mandanten zuverlässig durch den gesamten behördlichen Prozess.

Rechtsanwalt Ludmil Markov
Autor:
Ludmil Markov
CEO Anwalt4U, Rechtsanwalt

Rechtswissen, das Sie weiterbringt

Mehr Publikationen